Personenaufnahmen und DSGVO


 

In meinem Beitrag zum Thema DSGVO habe ich mich zunächst nur als Blogger mit den formalen Anforderungen an meine Webseite in Hinblick auf den neuen Datenschutz beschäftigt. Das Gesetz hat aber zudem für alle Fotografen weitreichende Konsequenzen. Eine digitale Aufnahme gilt jetzt generell als Erhebung persönlicher Daten weil unter Umständen Zeit, Ort usw. mit gespeichert werden. Damit wird jedes Abbild einer Person prinzipiell vor der Aufnahme zustimmungspflichtig. Ausnahmen gibt es nur beispielsweise für Journalisten. Bisher sind Aufnahmen von Personen als Beiwerk bei Städteaufnahmen oder Gruppenaufnahmen auf Veranstaltungen usw. weitgehend durch das KUG Kunsturhebergesetz gedeckt. Im Moment scheint mir noch nicht eindeutig gesetzlich geregelt zu sein ob das noch Bestand hat oder ob die wesentlich restriktiver gefasste DSGVO Vorrang hat. Offenbar müssen die Gerichte das erst anhand von Einzelfällen klären. Für uns Fotografen kann das vorerst nur bedeuten: Grundsätzlich keine Aufnahmen von Personen machen, die nicht vorher ihre Einwilligung gegeben haben. Da das in vielen Situationen praktisch unmöglich ist kann man sich in den Bereichen Konzertfotografie, Sportfotografie, Streetfotografie usw. als Amateur nicht mehr betätigen. Auch Presse- und Auftragsfotografen werden Schwierigkeiten haben auf einer rechtssicheren Basis zu arbeiten.